Druckschrift 
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
Entstehung
Seite
XXIII
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xxiijVolgen allerhandt anderezu gemeinem nutz dienliche Ordnungenvnd Policeyen / vnd erstlichWie die Bürger jn den Stetten jn pflichtauffzunemen.Amit das Burgerlich we-sen in güter erbarkeit / einigkheitvnnd gehorsamb erhalten / Soist vnser will vnnd meinung / daskhein außwendiger inn vnsernStetten vnd Freiheiten fur Bu-ger angenommen oder gestattetwerde / er hab dann vorhin seinebürgerliche pflicht gethan / vnsals dem LandsFürsten / vnd vn-sern Ambtleuthen vnd Beuelchhabern von vnsert wegen / auchden Burgermeistern daselbst / in allen des Landts vnd derselbenStatt oder Freiheit Ehehafften vnd obligenden sachen / vnder-thenig / gehorsam / pflichtig vnd gewertig zusein / Welche danauch zu einer erkandtnuß / das sie für Bürger auff vnnd ange-nommen, vnd aller Burgerlichen freiheit, zu dem wasser vnndweiden / mit vnnd neben den andern geniessen vnnd brauchenmögen, geben sollen ein Hackenbuchs, ein ledern Eymer, odereinen Brandthacken / nach vermöge vnnd gelegenheit der Per-sonen.Anloben