xlvijJa die Pastör verstorben, oder abkomen, dasfurderlich andere bequeme angestalt werden.O einiche durch vns / oder andere Collatoren an-Iure canonicigesetzte Pastör verstorben / oder sunst abkommen.wurden, Sollen vnsere Ambtleut vnnd Beuel, debet laicuspatronus intrahaber vns die gelegenheit alsbaldt verstendigen /quatuor mondamit wir da es vns gebürt / andere bequeme fur-praesentaderlich anstellen / oder aber andern die solliche Kirchen zuuerge-re, Ecclesiastiben, derwegen schreiben, vnd jre presentirten jrer lehr, leben-tres intra farvnd wandels halben vnderfragen lassen mögen.cap. vinc. ext.de iure patronein SextoDa vicarien erledigt / die gelegenheitzuerkennen zugeben.Je sey gleichsfalß / was Vicarien deren wirgiffter / jederzeit fellig / vns zuberichten / auchfleissig auffmerckens zuhaben / damit kheinVicarien verdünckelt / noch die nutzbarkeit innandere wege / ohn vnser furwissen gewandtwerde.Welliche zu bedienung der Pfarkirchenzugestatten oder nit.Eben dem sollen sie fleissig auffsicht haben/ dasan den orten, da die gifft oder collation derPfarkirchen andern zusteht / zu bedienung der-selben keiner zugelassen werde / er sey dan nutzvnd bequem dazu befunden / zu dem willig /die selbige Kirch eigener person zu bedienen. Wie es auch mitden Vicarien / so in crafft jrer fundation personliche residentz erfordern, zuhalten. Imfall aber die jenigen so bequeem befunden,v dergestalt zubedienung der Kirchen zugelassen / folgendts beyder personal bedienung nit bleiben / oder jr leben ergern / vnd wiefromen Christlichen seelsorgern wol ansteht vnd gebürt / sich nithalten wurden / Sollen vnsere Ambtleut vn Beuelhaber solichs
Druckschrift
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
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Seite
XCVII
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