lxxxiiiOrdnung wes vnſer Wil-helms Hertzogen zu Gulich/ Cleue vnnd Berge/Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg/ Herr zu Rauen-stein rc. Ambtleut vnd Beuelhaber jn bedienungihrer Ambter sich zuhalten.Jederman geburlich Recht vnd Scheffen vr-theil gedeien vnd widerfaren zu lassen.Yfenglich sollen vnnsere Ambtleuthvnnd Beuelhaber auffsicht haben/das jederman der des gesynnet / ge-burlich Recht vnd Scheffen vrtheilgedeye vnd widerfare / vnnd dassel-big niemand gefehrlicher weiß ver-tzogen / noch one vnsern sonderlichenbeuelch / vn da nit billiche vnd gnugsame vrsachen dargethan vnd bejbracht / auffgehalten / auch denfrembden vnd außwendigen / eben so woll als den jnwendigen /geburlich recht, vermöge vnser außgangner Rechts ordnunggestattet, vnd sunst der billicheit verholffen werde.An den Gerichtern keine partheilig-keit zugeſtatten.So
Druckschrift
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
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LXXXIV
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