xcvjauch der Hoffsgerichter vnd Laetbenck halber sichere maß vndOrdnung allen vnsern Ambtleuten vnd Beuelhabern zugeschre-ben, Zudem newlich vnser vorig Edict, mit etlich wenig veren-derungen nochmalß publiciren / darbey ein sondere Policey Ord-nung verfassen / vnd darinnen noch ferner notwendige / vnnd zugemeinem nutz dienliche articull stellen lassen / So sollen vnsereAmbtleut vnd Beuelhaber sich vorgemelter Rechts vnd Lehenordnung, der gleichen der Hoffsgerichter vnd Laetbenck halberaußgegangen beuelchs, wie auch vorgesetztes vnsers Edictsvnd Policey ordnung / erinnern / denselben alles jres jnhalts,vnnd wes wir dergestalt ferner fur Ordnungen auffrichten,nachkommen / auch mit trewen fleiß darauff sehen / das denenallenthalben gelebt / vnd nit gesaumbt / noch darwider gethanoder gehandelt werde. Vnnd so jemandt dargegen zu thun vn-derstahn wurde / sollichs abschaffen / das vngebür straffen / vndniemandt darinnen vbersehen. Da sy dasselbig aber nit ver-möchten / vnsaumlich vns/ oder vnsern dazu verordenten Rethenschrifftlich zuerkennen geben / vnsers beuelchs zugewartten / vnddoch mitler weil souil an jnen / wheren vnd verhueten. Damitauch niemand vnwissenheit halber sich zubeklagen / sollen sy auffallen vngebotten gedingen/ da aber der keins gehalten/ zu allenvier Monaten vnser Edict vnnd Policey Ordnungen / offentlichverlesen lassen, wie zu ende derselben versehen, vnnd ferner ver-meldt ist.Wes zuthun oder zubestellen/ geschreben odersunst beuolhen / dasselbig vnnachlessigaußzurichten.Annehe auch vnsern Ambtleuten vnnd Beuel-haberen jchtwes zuthuͤn oder zubestellen ge-schreben / oder sunst beuolhen / sollen sy dassel-big vnnachlesslich außrichten / oder so redlichevrsachen furhanden / warumb sy es nitt thuͦnkhündten / anstundt vberschreiben / bescheidts zugewarten.Da
Druckschrift
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
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