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Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
Entstehung
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XCIV
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xciiijDen Beuelhabern jn jren gebrechen gutenrath / furderung vnd hilff mitzutheilen.Je auch vnsere Ambtleuth vnsern Vögten /Richtern / Schultheissen / Kelnern / Rentmei-stern / vnd andern vnsern dienern / da denselbensunst einiche gebrechen vnsere sachen belangent /furfallen wurden / auff jhr ansuchen (welchesNjn allweg furhin vnd ehe solichs von denselben an vns gelangt /beschehen soll) jren guten rath / furderung vnd hilff mitzutheilen /vnd in dem sich trewlich vn nach jrer bester verstendtnuß zuerzei-gen / Als sie gleichßfals jn jren anliegen vnd gebrechen / vns vndvnsere sachen berürent (da sich die gelegenheit dermassen begibt)mit gerürte Beuelhabern sich der noturft nach besprechen möge.Von quellung der wilden wasser. ꝛc.S sollen auch vilgedachte vnsere Ambtleute vndBeuelhaber mit vleiß daran sein / das die wildewasser auß jren flüssen one erlaubnuß vnser / oderder jenigen die es von vns haben / nit gequelt nochSgetrungen werden / Die es auch fueg oder gerech-Stigkeit haben nit zu vngebürlichen zeiten oder maniern gebrauche.Das niemandt den andern vertrencke oder verdruige.Das ein jeder das wasser wider jn den alten fluß bringe auffdem seinen / oder mit willen der jenigen / da es vber gehet.Auffrechte vertrege zu halten.Le auffrechtige vertrege sollen gehalten / vnnd sosie gebrochen / die peen gefurdert werden / wie innvnser Polic yOrdnung am achtvndsiebentzigstenblat auch versehen.Die geböder zu volnziehen.Vffsicht zuhaben, das vnsere geböder jns gemeinoder sonderlich gehalten / vnd nit vbertretten werVonden.