xciijWie es mit den diensten zuhalten.Ouil vnsere diensten belangt / gleichsfalß daranzusein / das die nit verdünckelt / auch bey vnsern vn-derthanen damit geleicheit gehalten / vnnd der ei-ner deßfalß höher oder weither nit als der ander /beschwert werde. Wie auch vnsere Ambtleut vndBeuelhaber selbst / sonderlich aber in dem Arn vnnd in der saet /vnsere vnderthanen nit beschweren / bitten / noch anmüten sollen /jnen mit wagen / pferden oder sunst zudienen.Von verthedigung der Kurmöden.An vns einiche Kurmöden verfallen / sollendieselbe vbermitz das Gericht / oder zum wenigsten inn beisein zweier Scheffen/ Hoffsleuteoder Laeten verthedingt, vnnd durch vnsereBeuelhaber auff der Rechenschafft ein zettelvbergeben werden, darinnen angezeichent, wieuil Kurmödendas jahr gefallen, wie die verstorbene geheischen, vonn wasguetern sy die geben, vnnd welche widerumb damit behandetoder belhendt sein.Zu jnbringung des schatz / gult / renthen vndverfelle / den Beuelhabern beiredig vnndbehilfflich zu sein.Nsere Ambtleut vnnd Beuelhaber sollen vnsernRentmeistern vnd Botten beiredig vnd behilflichsein / damit vnser schatz / gult / renthen vnd verfelleaußgefordert / zu vnserm meisten nutz gewandtvnd angelacht / vnnd so jnen einiche widerwertig.keit be-egnet / dieselbige abgestalt werde.Den
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Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
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