xcijSouern sy auch vernemen kunten, das in allem vorgerurten,oder anderm, zu abbruch vnser hocheit vnnd gerechtigkeit inge-griffen were / oder wurde / Darnach sollen sy eigentliche erkundi-gung thuͤn / vnd solichs mit allem fleiß vnd jrer macht vnderstanwider beyzubringen, vnd da sy solichs nit vermöchten, vns fur-derlich mit allem bericht zuerkennen geben.Niemand mit gewalt vnd vnrechtjn das sein zugreiffen.Inwiderumb aber sollen sy auch niemand mit ge-walt vnd vnrecht in das sein greiffen / sonder allen vn-willen vnd gezenck / mit den nachbaren vnd anderen /Ssouil möglich / vermeiden. Wo sy aber von vnsert we-gen fueg vnd Recht hetten / solichs mit gueter fuegenvnd manieren verthedingen / vnd nit gestatten oder zusehen / daswir auß vnnserm alten gebrauch gebracht; jngriff oder newe-ung geschehe.Die vnderthanen bey gueten gewonheiten /altem herkomen vnd freyheiten zu halten.Leichßfalß sollen sei vnsere vnderthanen, beygueten gewonheiten / altem herkomen vnd freihei-ten halten / wie sich geburt.Von den Zollen.Nser Zöll halber sollen sy daran sein / das die nitentfürt / oder vmbwege gebraucht / Auch mitOrdnung / vermöge vnser Zöllner beuelch / auff-gehaben werden.Wie es zu halten mit den guetern so gestö-len / bey den todten gefunden / oder daschiffbruch geschehen.
Druckschrift
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
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