lxxxviijSo jemant des seinen mit der that one erkandt-nuß des Rechten entsetzt / den zu restitueren.Leichßfals so an sy gelangt / vnd sich befunde / dasjemandt seines guets / gult / Renten / Zinß / Pecht /oder anders / mit der that / one erkantnuß des Rech-ten entsetzt / oder jme solichs eigens furnemens fur-enthalten / Daran zusein / das vnangesehen einichesscheins, oder von wem es gescheen, derselbig vermoge vnser vß-gangen er Rechts Ordnung wider restituirt / vnd die vberfharervnserm Landtschreiber angezeigt werden.Wie dem vnuerstandt oder verlauff zwischenden Vnderthanen zubegegenen.A man sich einiches vnuerstandts oder verlauffszwischen vnsern Vnderthanen besorgten / sollenvnsere Ambtleuth vnd Beuelhaber vnderstähn /dieselbige mit freundtschafft oder Recht zuschei-Sden. Wo sy aber des khein gehör oder folg het-ten / alßdan beuelhen / nichts thatlichs furzunemen. Vnd so ye-mandt sich daran nit keren wurde / deßfals die gewalt steuren /die theter nach gelegenheit annemen, oder mit Recht fur denvngehorsam besprechen/ damit ein jeder gehalten werde, seinsach nit anders dan sich geburt / zu furderen.Von haltung der vngebottenGeding.V dem sollen sy daran sein / das die vngebotten gedingJerlichs wie von alters, gehalten, auch darauff zuabbruch oder verkurtzung vnser hochheit vnnd alterhergebrachter gerechtigkeit / khein verenderung fur-genommen werde.Von
Druckschrift
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
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Seite
LXXXVIII
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