lxxxixsien blat, vnder anderm mitbringt, Das niemand zur abtrageinicher bruchten sal getrungen werden, der sich mit Recht be-gert zuuerthedingen, oder nit straffbar erkent, noch abtrag zu-thuͤn bewilligt hette.Auß dem Kommer oder Rechten nit zu ent-weichen / Auch khein vngeburliche Pandtke-rung zugestatten.Eben dem sollen sie mit fleiß daran sein / dasniemand auß dem kommer oder Rechten ent-weiche.Dergleichen das kein vngeburliche Pandtkerung geschehe.Da aber solichs von jemand freuentlich furgenomen / denoder dieselbige darfür wie sich gebürt zusiraffen / Auch vnsermBruchtenmeister vnd Landtschreiber anzuzeigen.Niemandt zugestatten / dem andern gewalt zuthuͤn / oder ohne erkandtnuß des Rechtenzuuberfallen.Erner sollen sey niemand gestatten / dem andern ge-walt zuthun, oder ohne erkantnuß des Rechten zu-uberfallen, vnd wo jemand solchs furgenommen het-6te, oder furnemen wurde, die jenigen die es auß vn-wissenheit / oder keiner böser vnnd geferlicher weiß ge-than, dahin weisen vnd halten, solliches abzustellen. Welche esaber auß muͤtwil vnd bößheit gethan / oder nit abstellen wurden /zuuerfuegen, das alsdan die gewalt gesteuret, die vbertretternach gelegenheit mit Recht dafur besprochen / oder angenom-men vnd gestrafft werden.B ijSo
Druckschrift
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
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LXXXVII
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