lxxxiiiZeschluß.Em allem nach befelhenwir Wilhelm Hertzog zu Gulich /Cleue vnd Berge / rc. obgenant /vnsern Ambtleuten / Vögten /Richtern / Schultheiſſen / auchBurgermeistern / Rethen / vnndvort allen vnsern Vnderthanen /Lehen / Schirmbs vnnd andernVerwandten / furgesetzten vnsernEdict / Ordnungen vnnd Poli-ceyen / jn allen vnd yeden articuln / stracks vnnd vestiglich zugele-ben vnd nachzukhommen / dawider nit zuthün / noch gethan zuwerden gestatten / Sonder die vberfharer mit ernster vnnach-lessiger peen / darfür wie sich gebürt zusiraffen vnnd anzusehen.Daran geschicht vnser ernste meynung. Damit auch niemantsich der vnwissenheit zubeklagen / so sollen obgesetzte vnsere Edict /Ordnungen vnd Policeyen / auff allen Herren gedingen in bey-sein vnserer Ambtleut, Vögt, Richter, Schulteissen, Schef-fen vnd anderer vnser vnder Beuelchhaber, verlesen, vnnd vortdarauff / wie denselbigen seyther dem letzten Herren geding nachkommen / fleissig erkundigt / die mangel auff gezeichent / vnndauffs furderlichst in vnsere Cantzley verstendigt werden. Daaber kein Herrn geding gehalten / soll man diesem zu allen vierMonaten also wie vorgemelt nachkommen / Vnd wollen vns deßalso zu euch allen vn einem jeden insonderheit gentzlich versehen.O
Druckschrift
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
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Seite
LXXXIII
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