lxxxsO sie an denn Gerichtern einiche partheilichkeitspüren / oder die an sy gelangt wurde / alßdan ei-gentlich zuerkundigen / von wellichen personen dieherkomme / ob es auß vnuerstandt / oder aber mitQfursatz vnd bößheit geschehen sey / vmb darnach ab-zuschaffen oder zustraffen / vnd die Partheien selbst zuuerhören /oder nach gelegenheit / an ein vnpartheisch Recht zustellen. Dasy aber den mangel oder gebrech nit besseren kundten / sollen syvns die gelegenheit zuerkennen geben / doch daneben auff wegevnd mittel helffen bedacht sein / damit dem furkommen werde.Gleichwoll aber sollen die Gerichter ohne gewisse vrsach nit ver-dechtig oder partheilich gehalten werden.Das keine gebröder auff eine zeit oder zugleich Scheffen seien.Achdem sich auch nit geburt / das zween odermehr gebröder auff eine zeit oder zugeleich ineinem Gericht Scheffen sein / So sollen vnsereAmbtleut vnnd Beuelhaber dasselbig nit ge-statten.Das Vögt / Schultissen / Richter oderDinger die Gerichter selbs besitzen.Nsere Vögt / Schultheissen / Richter oder Dinger sollen die Gerichter selbs besitzen / es weredan / das sie durch eehafften daran verhindert /vnd also in jre platzen yemand anders zuuerord-nen notwendig verursacht.Das obgemelte Beuelhaber so die Gerichterbesitzen, auch Botten, ꝛc. nit mit Scheffen seien.Erurte vnsere Vögt Schultheissen Richter / Din-ger, Botten oder dergleichen personen, sollen nitmit Scheffen sein / noch vrteilen helffen.
Druckschrift
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
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LXXXV
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