lxxxijda es mit recht erkandt / oder von vns beuolhen.Es sollen auch vnsere Ambtleute vnnd Beuelchhaber dermißthetiger bekandtnussen vnd Testamenten vns / oder jn vnsereCantzley schicken / vnnd die jhenige so der vbelthat mit pflichtigoder theilhafftig weren / an den orten da sie vermuetlich zubekommen / angezeigt vnd verfolgt werden.So jemandts auff klag eins andern angegriffen / vnd in vn-schult befunden / das der kleger neben gebürlicher abdracht / vonwegen der Calumnien / oder vnwaren bezichs / die vnkosten beza-le. Welche auch einiche gnad oder ringerung der straff erlangtendas die die vnkosten selbs bezalen.Vnsere Ambtleute vnd Beuelchhaber sollen sich bej den Ge-richtern vnd Herrngedingen, auch bey den Bodten, Wierten,vnd sunst auß den klagten vnd Wroegen / mit vleiß erkundigen /was vberfarung / mutwill / gewalt / schlegerey / oder andere vbel-that / sich jn ihrem beuelch zugetragen / dergleichen ob jchtweßwider vnsere hochheit / Ordnungen / Edicten vnd gebott gehan-delt / das solichs nit allein in das brüchten büch geschrieben / vndgestrafft / sonder auch das vngebür abgestelt vnd gebessert wer-de / also das niemandts vbersehen / oder gestattet werde / in müt-willen oder offentlicher ergernuß zuuerharren / denn andern zu-uergweldigen / wider recht zubeschweren / oder wider vnsere ord-nung vnd gebot zuhandlen.Vnd sollen nit allein die theter / sonder auch alle so die laster /vbelthat vnd mütwillen / wissentlich auffenthalten / furdern vnddarzu helffen / der gebür gestrafft werden.Beschluß
Druckschrift
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
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Seite
LXXXII
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