lxxxjWo auch die thetter oder vberfarer entwichen / vnd zu rechtnit zubekommen weren / sollen vnsere Ambtleute vnd Beuelch-haber der entwichener gueter zuschlagen, inn beysein etlicherGerichtsleute auff schreiben lassen / abschrifften dauon vns /oder in vnsere Cantzley schicken, vnnd wie sich nach gestalt einerjeden sachen gebürt / mit recht einforderen.Welche der gestalt entwichen / sollen nit vergleitet / noch zuder soenen oder abdracht gelassen werden, dan mit vnser ver-willigung.Die jhenige so an einichem ort in vnsern Fürstenthumbenvnnd Landen, todtschlege, gewalt, oder andern muetwillenbegangen / allso das sie peinlich zustraffen / sollen in keinem an-dern ort jun vnsern Furstenthumben oder Landen geduldet,auch kein gleit gegeben noch gehalten / Sonnder wa sie betret-ten, zu Recht angenommen vnnd gestrafft werden, Vnndsoll ein Beuelchhaber auff ansuechen des andern, oder der Par-theien, dieselbige thetter zu Recht annemen vnnd versichern.Welche aber das nit theten/ sol vns zuerkennen gegeben werden.Alß auch yemant angegriffen würdet / sollen vnsere Ambt-leut vnnd Beuelchhaber sich anstundt seiner gelegenheit / vnndvon was famen vnd namen / auch woher der ist / erkundigen.Dergleichen die that darumb er angenommen / grundtlich vndwarlich erfaren / vnnd solichs mit allen vmbstenden vberschrei-ben vnd anzeigen / weß darinnen gethan sey / damit ihnen vnseremeinung darauff verstendigt vnd die gefangen furderlichen außgelassen / oder nach jrer mißthat zu recht gestelt werden / vnd nitdie lange zeit zu schweren kosten in der hafftung sitzen dörffen.Auch sollen vnsere Ambtleut vnnd Beuelchhaber keinenlichtferttig oder vngebürlich / peinlich versuchen lassen / dannwa die leichtfertige gesellen auff böser thatt befunden / da dieinditien, argkwon vnnd vermuetung so groß vnnd offenlich,
Druckschrift
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
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LXXXI
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