Druckschrift 
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
Entstehung
Seite
LXXIX
Einzelbild herunterladen
 

lxxixman klarlich auffzeichnen / vnd die versicherung annemen / dochdie verthedigung biß zu ankunfft vnsers Brüchtenmeistersoder Landtschreibers bereisten lassen. Wa aber die theter nitgenugsam gesessen / noch sich verbürgen kundten / sollen vnsereAmbtleut vnnd Beuelchhaber jnn obgemelten Burgerlichenoberfarungen die brüchten verthedigen, vnd wie die sachen be-funden vnnd abgetragen / durch den Gerichtsschreiber auff-zeichnen / vnd in den Bruchten zettel setzen lassen.Welche sich nit sträfflich erkenten / noch zur abtracht bege-ben wurden / die sollen durch vnsere Ambtleute vnd Beuelchha-ber zurecht verklagt, vnnd auch mit recht erkant werden, ob sieder taht schuldig / vnd allso brüchtig oder strafflich sein / oder nit.Wa aber wichtige sachen weren / deren sich vnsere Ambt-leut vnnd Beuelchhaber für sich selbst nit genugsam berichtenkündten / solichs möchten sie vns oder in vnsere Cantzley schrei-ben / vmb bescheidts darauff zugewartten.Niemandt soll zur abtracht einicher bruchten getrungenunterwerden / der sich mit recht begert zu verthedigen / oder der sichfor 86. verynicht straffbar erkent / oder abtracht zuthun bewilligt hett / Jedas meinedoch sol der jhenig so in der erster jnstantz der sachen vnderliegenCabtrash inwurde / vnd dem daselbst die Brüchten aufferlegt / die zubetzalenvnerwogen dauon appellirt / angehalten werden / Aber da er jnzweiter jnstantz die sach gegen seinen widertheill gewunne, solljme alßdan gegen denselbigen sich der vorhin bezalter Bruchtena right byoder abtrag wider zuerholen, frei stehen, auch darzu auff seinansuchen verholffen werden.Auch soll keiner vmb gunst oder bewandtnuß willen ver-schont, noch vmb vngunst, oder das er habselig sey, hoheroder weither gestrafft vnd gebrucht werden / dan er verwürckthat / vnd sich gebürt.So die thetter entwichen / vnd auff andern enden in vnsernFurstenthumben vnd Landen sich enthalten wurden / sollen sieauff ansuchen, durch vnsere Ambtleute vnnd Beuelchhaber,iiij