Druckschrift 
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
Entstehung
Seite
LXXVIII
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lxxviijlich beschehen / fur dem Gericht offentlich vnd muntlich zuwiderrüffen / Were es aber in truck außgangen / mit gleichmessigerverantwortung in schrifften vnd truck zuwider sprechen / Vnndsollen neben dem / solliche Vbertretter gleichwoll der geburlichenObrigkeit / darunder sie gesessen / nach gelegenheit vnd vberfha-rung der sachen / zu straff vnd bruchten heimgefallen sein.Wie die Ambtleute vnd Beuelchhaber sichmit der bestraffung vnd Brüchtenzuhalten.O baldt einiche vbelthat / Gottes lesterung / ge-walt oder ander vberfarung geschicht / sollen vn-sere Ambtlute / Vögt / Schultheissen / Richtervnnd ander Beuelchhaber, sich der gelegenheitanstundt mit fleiß erkundigen / sollichs auffschrei-ben lassen / vnd nach gestalt der sachen vnd Personen / die Theterin hafftung annemen / oder genugsamb versichern / auch sich indem vnserer Fürstenthumben vnd Lande Pꝛiuilegien erinnern /Nemblich / das man die Erbare Vndersassen / an jre leib vnndgüt nit greiffe, auch jre güter nit verbiete noch arrestire, danmit Landtrecht vnnd Scheffen vrtheil / da sich solchs gebürt.Doch auß gescheiden die jenigen / die jrer böser mißthat halbenbillich gebüren anzugreiffen vnd zuhalten.Was peinliche vnnd Criminal sachen weren / die am leibvnnd leben zustraffen / soll man alle die der that pflichtig / in ver-warung behalten / vnd nit außlassen / biß sie von vns begnadigt /oder mit Recht ledig erkant werden.Aber in Burgerlichen / vnd solichen vberfarungen / die nitam leib zustraffen / vnd da die Theter genugsame Burgen oderversicherung stellen wurden / sollen vnsere Ambtleut vnd Be-uelchhaber die gelegenheit verhörn / vnnd außfundig machen /ob beide theil / oder eins allein strafflich. Vnd wa die schuldigenwilligen vnd versichern wurden / abtracht zuthün! sollichs sollman