Druckschrift 
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
Entstehung
Seite
LXXVII
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lxxvijverbrechen oder mißhandlung vorhandem ist / sollen sie auff vr-phedt vnnd burgschafft / gebürliche abdracht zuthuͦn / auch dembeschedigten vmb seine ansprach / nach der Obrigkeit erkandtnußzufriden zustellen / mit bezalung der atzung / ledig gelassen wer-den. Ob aber ein oder mehr der yetzgemelten auffrürigen oderrumorer / sich frid zugeben mit gewaltiger handt vnd that zuer-wheren vnderstahn wurden, gegen dem oder denselben, sollennit allein vnsere Beuelchhaber vnnd gerichts obrigkeit / sondermeniglich / mit der that dermassen handlen / das sie handtgehabt /vnd zu gefencknuß gebracht werden. Vnd ob gleich derselbigerAuffrürer oder Rumorer / einer oder mehr / die sich friedens mitgewalt / wie vorgemelt / zuerwheren vnderstahn / beschedigt / ver-wundt, oder souern sie ye anderer gestalt nit gewonnen werdenmochten / jn vngefehrlicher gegenhandlung entleibt / So sollendoch der oder die / so allein zu handthabung des friedens allsohandlen / gegen vns / auch den beschedigten / verwundten oder ent-leibten / oder derselben freundtschafft / nichts verwurckt haben.Wie auch vnsere Vnderthanen / vnsern Ambtleuten / Be-uelchhabern vnd Botten / auff jhr anruͤffen / da sich sunst jemantin der annemung zum Rechten, freuentlich oder widerwertigherzeigten / zu handthabung gerichts vnd Rechten / vnd straff be-schwerlicher handlungen / hulfflich vnnd beystendig erscheinen /Welche aber darin vngehorsam oder nachlessig befunden / nachgelegenheit jn vnsere straff vnd brüchten gefallen sein sollen.Schme vnd Schandt gedicht.V dem ist vnser ernster will vnd meinung / das sich kei-ner einichs schme vnd schandtgedichts gebrauche. Im-fall aber yemandt daruber vnngehorsamb befunden /daß derselbig, wie sich gebürt, billich vnnd recht ist,dem andern den er geschmecht / solichs vberweise / oderaber so er daß nit thuͦn kundte / zu gleichmessiger straff gehaltenwerde / oder aber solich schme vnnd schandtgedicht / so es mundt-iijlich