Druckschrift 
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
Entstehung
Seite
LXXVI
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lxxvjGleichsfalß soll niemandt auff den Buschen vnnd Gemar-cken Løe schellen.Im fahl einiche vnwillige befunden / die jre busch brüchtennit bezalen wolten / oder sich der pfendung des Waldt oder Holtzgreuen vn Vorster / widerstrebten / dieselben sollen jrer gerechtig-keit / so lang biß sie geburlichen gehorsam geleist / nit gebrauchen.Es sollen auch vnsere Ambtleut vnd Beuelchhaber vnder-scheid haben / was fur Busch brüchten vnd wrogen / oder sunstfur gewalt vnd andere brüchten zuhalten.Die sonderbare Ordnungen / so neben obgesetzten Articulnauff einem yeden Busch oder Gemarcken / zu auffkumpst vndbesserung derselben vorhanden / vnd biß anher löblich gehalten /sollen hiedurch keins wegs auffgehaben oder benommen sein /Sonder neben diesen vestiglich gehandthabt / vnd denen wurck-lich nachkommen werden.Wie in schlegereien Fridt zugebieten.A in Stetten / Flecken oder Dörffern / sich zwi-tracht vnd schlegereien begeben / so sollen nitallein vnsere Beuelchhaber / sonder auch einjede andere Person / beuelch vnd macht haben /vnd jr hiemit gegeben sein / solliche zencker vndschleger vmb frid anzurüffen / vnd denselben von jhnen zunemen.Darauff die auch alßbaldt fridt zugeben vnnd zuhalten / schul-dig sein sollen. Ob aber yemandt vber solich fridruffen vnd an-sprechen, nit von stundan frid geben wurdt, der oder dieselben,so sie nicht ansehenliche Personen weren / sollen alsdann durchvnsere Beuelchhaber des orts gefencklich angenommen wer-den. Vnd wa alsdan soliche Rumorer fridt zuhalten gelöben /vnnd genugsamb verbürgen, so anders sunst kein ansehenlichverbrechen