Druckschrift 
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
Entstehung
Seite
LXXV
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lxxvsein / Derhalb auch auff einem jedern Busch ein Platz / da solchejunge heister zutziehen zuueroꝛdnen vnd zubefrieden.Nachdem auch leiderlich schad vnd grosse vnrichtigkeit ent-siehen khan, da jn den grossen vnnd weit entlegenen Welden diefoergenge nit recht vnd jn gütter huet gehalten werden / So sol-len die Ambtleute vnnd andere Beuelchhaber daran sein / das jnihrem beuolhenen Ambt alsolche foergenge vmb die laege vnndPäle / wie die bey den Alten gehalten vn befunden / hinfuro rechtgewendt vnd gehalten werden / Derwegen auch die laege vnndfoerstecke wider auffsuchen lassen.Zu dem Brandt sollen souill jmmer möglich / khein Eichenoder haubt / Meibuchen gehawen / geschoren oder gebrauchtwerden.Auff den Holtzgedingen soll man offentlich vorlesen, wemdurch das gantze jahr höltzer gegeben / vnd wieuill / Vnd soll hin-furter niemandt den Waldt oder Holtzgreuen vnd Vorstern ei-niche verehrung an gelt / wein oder sunst / von wegen des gewei-sten holtz geben / sonder dieselbige sich mit jrer zuueroꝛdenter be-lhonung benügen lassen / bei straff der ensetzung jrer Ambter.Niemant soll die Eichenbaum oder heufft Meybuchen sche-Decretumren oder schnewen, sonder wer daruber betretten, vmb Axt,die Büsch-BruchtenBeylen vnnd Hepen gepfandt, dieselbige hinder den Waltbetreffendt.oder Holtzgreuen, oder aber die Vorster gestalt, die vberfa-rer auff dem nechsten Holtzgeding vnnd Brüchten verhör jn-bracht, vnnd so offt solichs geschege, mit fünff rader marck ge- Auffgebührendesgesinnen beyder Ewesterstrafft werden.der Escher Gewehrbuchaliment gesambter HerrDieweill auch das lauffstreuffen den Buschen gantz sched-Mehrbuschen beerbten wirlich / soll dasselbig hinfurter gantz vnnd zumall abgestelt sein.Vnnd so yemandt daruber betretetten, mit zweien goltgulden jahr zu Nieberchub imAbtshoff gegen negst,gebrücht vnnd gestrafft werden.künftigen DonnerstagGleichs1 ahm 2. gleich als herze bestimbten tag und daß auß Enge der Zeit umb die 10. ten stundt nachgeschehenem Gottesdienst daß bruchten Verhör gemeltes büsches nach allem gebrauch undgewohnheit gebührendt anzustellen und zu besitzen, welches der Fierster jedes orths bußbeerbten mitt ankundigung und vermeldung deß bestimbten tags intimiren sollen.Sigm. Paffendorf den 28. 8bris. 1684.P. Bongardt