lxxiiijauch darnach binnen einem halben jahr verbawen. Welcher so-lichs nit thete/ soll funff goltgulden verbrücht haben/ auch einander Erb nach vmbgang der zeit / zu seiner notturfft solich holtzhalen vnd gebrauchen mögen / Darauff die Vorster vleissig ach-tung zu haben / Oder aber billiche vnd erhebliche vrsachen anzu-zeigen / warumb er an dem baw verhindert. Doch so yemandtkhein pferdt hette / vnd derwegen vber allen angewendten fleiß /oder auch sunst armuts halben / das gewilligte holtz jnwendighbestimbter vierzehen tagen auß dem Busch nit stellen / noch bin-nen dem halben jahr den baw auffbringen oder volnfürn kunte /dem oder den jhenigen sollen zu außstellung gerürtes holtz außdem Busch/ zwen Monat/ vnd zu dem verbauwen ein gantz jahrvergunt vnnd zugelassen sein, Auch der Waldt oder Holtzgreffvnd Vorster fleissig auffsicht haben / das den armen mitler zeit /solch gewilligtholtz durch andere nit verfürt oder verbracht wer-de / vnd sie auch dasselbig andern nit verkauffen.Es sol aber von einem yeden Eichen bawholtz/ so dermassengewiest / durch den jhenigen / der es empfendt / ein Rader albus /etlichen so man auß den Erben darzu zuuerordnen / zugestalt /von solichem gelt junge eichen stalen an die ledige platzen gesatzt /vnd ins dritte lauff geliebert werden / vnnd dauon auff dem neg-sten holtzgeding rechnung geschehen / Auch alßdan durch etlicheverordenten besichtigt werden, ob die possungh geschehen sey,oder nit.Gleichßfals sollen noch zu mherer besserung vnd aufkumpstender Busschen vnd Gemarcken die Ambtleute vnd Beuelchhaberan einem jeden ort jres anbeuolhenen Ambts vnnd beuelhs vonvnsert wegen vleissig auffmerckens haben / das die gemeine Vn-derthanen die Bussche mit vnzimblichen hawen nit verwuesten /sonder mit gütter maß vnd Ordnung das holtz darauß fueren /Auch das alle Erben / ein jeder nach seiner gerechtigkeit vnd nies-sung / dergleichen die jenigen / so jre trifft der beesten darin haben /jerlichs etliche eichen stalen vff die ledige platzen possen vnd setzen /wie sie dan dazu bey einer siechern peen schuldig vnnd gehaltensein /
Druckschrift
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
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