lxxiijdamit den armen als den reichen geschehe, vnnd allenthalbengleicheit gehalten werde.Damit auch die Vörster jrem beuelch desto trewlicher vnndvleissiger nachkommen / sollen sie auß einer jeden bruchten / die sieverzeichent anbringen / wan dieselbige verthedingt / den zehendenpfenning haben vnd geniessen / Vnd da jrer zween oder mehr / beialsolichem anbringen weren / ein jeder vonn gedachtem zehendenpfenning sein gebürlich antheil empfangen / Imfal auch gerürteVörster jn jrem aufferlegten beuelch nachlessig, oder vntrew be-funden/ sollen sie meineydig gehalten/ jres ambts entsetzt/ vndzu hoher straff erfallen sein.Alßbaldt ein Waldt oder Holtzgreff abgehet / soll auff demnechsten Holtzgeding ein neuer an desselbigen stat ernent, Wieauch, wa er seines Ambts mißbrauchten, oder sunst nit dien-lich / ein ander / der sich der Ordnung gemeß halten vnd erzeigenwürde / angestalt werden soll.Dergleichen wan ein Vorster abgehet, soll man auff dennechsten Holtzgeding einen andern in die platz annemen.Ob einiche Erben holtz behüfften zubawen / die mögen (dasolchs gebreuchlich) jre nötturfft anzeigen / Darauff etliche ver-trawte den notbaw zubesichtigen verordent werden sollen. Weßholtz als dan der massen nach eines jeden gerechtigkeit, gewil-ligt, soll durch den Walt oder Holtzgreuen vnnd Vorster, mitdem schlag iser / so darzu verordent bouen vnd auch vnden andem stock gezeichent / vnd durch dieselbige güte auffsicht gehaltenwerden, das nit mehr gehauwen, dan erlaubt, geweist, vnndmit dem jser gezeichent ist / wie gleichsfalß der stachen vnd plan-ckenholtz halber / gut auffmerckens vnd jnsehens geschehen soll.Die gegebene vnnd gezeichnete höltzer soll man inwendighviertzehen tagen abhauwen, vnnd daß vnderste dauon samptdem obersten auß dem Busch oder Gemarcken stellen lassen /auch
Druckschrift
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
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Seite
LXXIII
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