lxxijWie die Busch vnd Gemarckenzuunderhalten.Nfencklich sol man alle jahrs zweimall zu beque-men zeitten, als jm anfang Meys vnd Nouem-Aber, oder wie man sich des sunst jedes orts ver-gleichen würdet / Holtzgeding halten / vnd auff so-lichen Holtzgedingen alle brüchten durch dieWalt oder Holtzgreuen vnd Vorster / den Erben schrifftlich fur-bracht werden, mit vermeldung, auff welchem tag, vnd was gestalt / ein jeder brüchtig worden. Da aber deren einich nit schrei-ben kondte, sol er sich bei den negsten Pastorn oder andere verfü-gen / vnd die vberfarung mit notturfftigem bericht auffzeichnenlassen. Vnnd sollen die Waldt oder Holtzgreuen vnd Vorstersunst fur sich niemandt verzeren, verthedingen noch straffen.Doch mögen sie die vberfarer so jn der Holtzgemarck nitt geses-sen noch geerbt / anstundt nach jrer begangener that / ambts hal-ben pfenden / vnd sollen die pfende auff dem Holtzgeding geschlis-sen werden.Dieweill auch die erben zu zeitten die vberfarungen spüren /vnnd vermercken, mögen dieselbige die vbertretter so auch erbenweren, den Walt oder Holtzgreuen vnd Vorstern angeben, oderaber so es jhnen geliebt / auff den Holtzgedingen selbst furbrin-gen / welcher deßfals gleich den vorstern glaub geben werden sol.Da sie aber etliche vnerben jn vberfarung betretten / mögen siedie biß an den Walt oder Holtzgreuen vnnd Vorster anhalten,vnd sollen von den brüchten so dermassen durch sie jnbracht / denvierten pfenning haben.Die gemeine erben sollen einem yeden auff den Holtzgedin-gen aufflegen, weß er mit seiner vberfarung gebrücht.Die Waldt oder Holtzgreuen vnd Vörster, sollen ein yederbey seiner verpflichtung, den Waldt oder Busch trewlich helffeverwaren / bedienen vnd niemandt vbersehen / Sonder sich jn jh-rem beuelch auffrichtig / vnd der Busch Ordnung gemeß halten /damit
Druckschrift
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
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Seite
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