lxxjjre freunde, oder durch vnsere Ambtleute vnnd Beuelchhaber,Scheffen vnnd vier Freunde, wie obgerürt, vertragen, das so-lichs vast stehet vnd vnwidersprechlich gehalten vnnd gehandt-habt werde. Souill aber die seydtfell belangt, das die jhenigeso gleich daran berechtigt / sich auch vndereinander / oder mitden freunden vertragen / welcher von ihnen das güt behaltenvnd weß der den andern herauß geben solle / Vnnd wa sie sichdes nit vergleichen kundten / das sie alßdan gleichsfalß durchvnsere Ambtleute, Beuelchhaber, Scheffen vnd Bewandten,wie obgemelt / entscheiden werden vnd verbleiben. Dergleichenso auch yemandt einichen spliß hette / der jhme oder seinen Für-sessen zugeerbtheilt were / oder sunst an sich geworben hett / vnndden verkauffen oder verlassen würdt / Das alsdan der yenig,der die Solstat hett, oder so der es nit vermöcht, ein ander derauch ein theil des vürß. güts hett / die vernaherung soll thunmögen.Von abhawen der Erb vnd Eichen höltzerauff Lehen vnd Schatz-güetern.Achdem wir auch vernemen / das etliche Schatz-güeter verwüst vnd verdorben / mit abhawen derErb vnnd Eichen höltzer / So ist vnser beuelchdas vnsere Ambtleut vnd Beuelchhaber offent-Slich verbieten / vnnd darauff sehen lassen / dasdie Erb vnd Eichen höltzer auff den schatzgütern nit abgehawenwerden, dan zu baw vnd besserung derselbigen güter. Wa abersach, das etliche höltzer dürr wurden, vnd also vnschedlich we-ren abzuhawen, So soll sollichs doch nit geschehen, dan mitfürgehender besichtigung / durch zween erbare nachbar / vnndmit bemelter vnser Ambtleut vnd Beuelchhaber erlaubnuß / dieauch keiner ander gestalt geschehen / noch jchtweß darfür vonden Vnderthanen empfangen werden soll, Doch mit solichembescheidt / das gegen jeder abgehawen holtz / zween junger Poß-heister gesetzt oder aufferzogen werden sollen.Wie
Retract der Sollstedt betrefft