lxxnoch offenbar, vnnd das derhalben vnsere Ambtleuth, Vögt,Schultheissen / Richter / Scheffen / Boden / Fronen / Honnen /vnd andere vnsere Beuelchhaber / vleissig aufsicht haben / das so-liche obgemelte vertheilung / verspleissung verbringung vnd ver-wuestung vnser Sadel / Schatz vnd dienstgütter / niemants ge-stattet noch zugelassen werde/ dan mit vnserm fur wissen vnd gü-tem willen/ also das euch derhalben genugsamb schein vnnd be-weiß von vns furbracht wurd. Vnd so es daruber von yemandtgeschehe / das vns dieselbige alsdan mit sambt allen vnnd jedendie darzu rath oder hulff gethan / anstunt angezeigt / als vngeho-samen / wie obgemelt / darfür gestrafft / vnd gleichwol die verthei-lung oder verspleissung von vnwerde gehalten vnd abgestelt wer-de / sonder jemandtz zuubersehen. In dem aber zu einichem dervurß. gütter mehe dan ein kind vnnd erb weren, das alßdannvatter vnd mutter bej jhrem leben die kinder vertragen, vnnd einvon den bequemsten zu dem güt verordnen / vnnd den andern einzimblich erbgelt, nach gedrage des güts machen vnnd aussetzen.Vnd wa sich begebe, das der aldern ein oder beid abstürben, eh-sie jre kynder wie obgerürt vertragen hetten / vnd die Kinder sichalßdan auch vnder einander / oder mit den freunden / des Erb-pfennings / vnd wer von jnen auff dem güt verbleiben sol / nit ver-gleichen kunten / das jn dem fal vnsere Ambtleut / Vögt / Schul-theissen oder Richter, mit sambt zweien oder dreien von den el-tisten vnd verstendigsten Scheffen / vnnd mit vier der vurß. Kin-der negsten oder bequembsten bewandten/ zween von des vattersvnd zween von der mutter seitten, der kinder ein verordnen, essey Sohn oder Tochter/ welches dem güt am besten geräten kon-de / vnd das nutze darzu sein wurde/ vnd das den andern kindernnach gelegenheit des güts ein zimblich erbgelt gemacht vnd ver-ordent werde. Imfal aber das sie sich des auch nitt vergleichenkundten / vnnd mehr dan ein Person zu dem güt bequem achten /also das zwo Personen furgestelt wurden / das alsdan die beidedarumb lotten, welche auff dem güt verbleiben, vnd den andernihren Erbpfenning bezalen soll / damit die güter / wie obgemelt / jnehren gehalten, vnd vnuertheilt bleiben mögen. Vnd weß alsofur durch die Eltern / oder volgendts durch die Kinder bey sich /
Druckschrift
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
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