Druckschrift 
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
Entstehung
Seite
LXVIII
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lxviijofftmals durch mangel des wassers / mit dem mahlen still stehnmussen / auch sunst gemeine wege / nit ohne grosse gefehrligkeitder wandeler, an den orten da solichs beschicht, verderben vnndgrundtloß gemacht werden/ zudem etliche nit allein an den bor-den oder öuern der bechen / sonder auch darinnen zupossen / vnndzeun zusetzen vnderstahn / dardurch dan die fliessende wasser be-lendet vnd verenget werden / das die visch jn jrem vffstiegen dar-durch verhindert / auch etliche Haußleute auff den kleinen flies-senden wassern enten erziehen, welche an dem gegoß vnd kleinenvischen grossen schaden thuͤn / So wollen wir, das vnsere Vn-derthanen / vnd jedermenniglich sich jn diesem allem dem wasserrecht gemeß halten vnd erzeigen soll.Von possen am Rheinstrom.Nsere Ambtleute vnd Beuelchhaber / da die Am-bter an den Rhein schiessen / sollen alle jahrs zwobesichtigungen des Rheinsstroms thün / einmaljn der außgehender zeit / vnnd das andermall jmOHerbst / wan das wasser messig klein ist / vnd achthaben / wa nötig oder dienlich ist zu possen / das die Erben so da-selbst anschuß haben / gehalten werden / jn einer benanter zeit be-stendig zu possen vnd schaden zuuerhüten/ auff ein peen von jederroden anschuß langs den Rhein zurechnen / einen Rader albusalle jars zubezalen/ so lang biß sie bestendig possen vnd wheren.Doch wa Segenworff weren / da sonderlich khein abbruch nochschadt geschege / da het man kein possen zuuerordnen.Wa aber jemand nit gelegen wer / selbs zupossen / der mag eseinem andern vergünnen / oder vnsere Ambtleuth vnd Beuelch-haber sollen es andern / den es gelegen / zulassen.Vnnd wes ein yeder an seinem / oder anderm anschuß / dasjhmme wie obgerurt vergont were / mit possen vnnd anlenden ge-winnen wurdt, solichs soll jm zukommen vnd verbleiben, Vor-beheltlich das vnsere Beuelchhaber von jedem morgen anschußso an die Schatzgütter anlendet / vnd souern kommen ist / das es