lxvijmenigklich bey schwerer straff verbotten sein.An den Bruggen vnnd Wheren sollen die Vischer die stein /pyler / joch / oder ander gebew / nicht regen noch wegen / damitdenselbigen kein schadt zugefuegt werde.Wer in den streumen / gemeinen wassern oder bechen vischfenget, vnd dieselbige verkauffen will, soll sie in vnsern negstgele-genen Stetten, vnd sunst binnen lands, sonderlich aber an vn-sern Hofflegeren, da die nit zu weit entlegen, erstlich auff denoffentlichen feylen Marckt tragen, anbieten, vnd vmb ein zimb-lichs verlassen.Es soll in den gemeinen vischwassern vnd Bechen / kheinemfrembden außlendigen Man / noch ledigen gesellen / sonder alleinder ort mit jrer haußhaltung gesessenen vnderthanen zuvischengestat werden.Welcher aller vorgesetzter Artickel eins oder mehr vbertret-ten / daruber befunden / oder desselben vberwisen wurdt / demsollen die visch vnnd der vischzeug genomen / auch sunst nach ge-legenheit der vberfarung gestrafft werden.Dieweill auch durch inlegung des flachs vnnd hanffs in diewasserfluß / das wasser vergifftigt / vnnd also die visch in abne-men kommen vnd sterben/ so soll hinfurter durch niemandt/ beystrafft zweier taler / einich flachs oder hanff in vnsere oder ande-rer weiern / streum vnd vischwasser gelegt / sonder berürt flachsvnd hanff sunst in graben oder pülen ausserhalb vnser Stedte /Freiheiten vnd Dörffer, vmb des bösen gestancks willen gewes-sert werden.Nachdem den bechen durch vmbleidung des wassers, der-gleichen vngewonlichen grundtblöcke arcken vnd quellen/ jr rech-ter fluß von etlichen benommen wurdet / also das in sommerzeit /vnsere vnnd andere Mulen, so auff denselben Bechen lygen,G iiijoftmals
Druckschrift
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
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LXVII
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