Druckschrift 
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
Entstehung
Seite
LXVI
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lxvjseindt, sollen sie zeitlich widerbotten, oder geurlaubt werden,wie von den wherern angezeichent.Vnd sollen auch die Jeger zu jederzeit / nit mehe diensten ge-botten noch bestellen lassen / dan man zur notturfft behuͤfft.Von verwüstung der Vischereyen.Quill die Vischereien belangt / ist vnser meinungvnd beuelch / das in vnsern wilden wassern / der-gleichen denen so vnser Ritterschafft oder andernvon alters zuvischen / durch vnsere Voreltern oderVns vergunt / vnnd dauon schein / auch bestendi-ge possession vorhanden, bey einer straff von vier goltgülden,durch niemandt gevischt / sonder ein jeder desfalß bey seiner ha-bender herkunfft vnd gerechtigkeit / durch vnsere Ambtleut vndBeuelchhaber jeds orts gehandthabt werde. Da aber gemeinewasser jeder menigklichen zuvischen zugelassen / vnnd man dessel-ben in gebrauch / sollen vnsere Ambtleut vnnd Beuelchhaberdaran sein, das darin nit teglichs, sonder in einer wochen nurzween tag, als Mitwoch vnd Freytag, doch allein mit den ha-men / die nit zu eng / gevischt werde.Es sollen auch in gemeinen wassern vnnd bechen nicht dreyvier oder mehr in geselschafft / sonder ein jeder fur sich selbst al-lein oder selb ander vischen.Schnur vnnd angel zulegen, vnd garn zuziehen, in einesandern wasser / soll sich menigklich enthalten.Nachdem sich etliche bey nechtlicher weill / mit fewer auff-den gemeinen wassern zukrebssen vnnd zuvischen vnderstehen /welches dan ein merckliche außoetzung der wasser ist / so sol das-selb / wie gleichsfalß das man mit sondern darzu bereitten ässenvnd kreutern die visch in dem wasser jrrig macht / vnnd alßdanmit den henden/ vnnd ohne einichen zeug herauß fengt/ hiemitmenigklich