lxvden nachbarn jedes orts auffsehens haben / das ein jeder seinenort Wilzaums zumache vnnd vnderhalte / vnud die jhenige / sodes nit theten / dafür büssen vnd pfenden lassen / vnd sollen vn-sere Jeger sich des nit vndernemen / noch den Wildzaun anders /oder zu andern zeitten / dann wie von alter gewonlich / auffbre-chen / bey vermeidung vnser straff vnd peen.Wan man jagen würdet / sollen die Jeger nit mehe whererbestellen dan von nötten, vnnd die Vnderthanen so dem ortda die jacht geschehen soll/ am negsten gesessen/ darzu bescheidenvnd gebieten lassen.Es sollen auch die Botten / mit den wehꝛeren kommen / vndauffsicht haben, welcher dem gebot gefolgt oder nit, Wa aberder Botten einich außbleib / soll der selbig duppel brüchten oderbüß geben / vnnd wan er es nit recht bestelt / nach gelegenheit da-fur gestrafft werden.Wannehe die Jacht geschehen / sollen die Jeger alßbaldibestellen / das es den wehrern durch die Botten vnd sunst kundtgethan werde/ damit sie wider heimziehen mögen/ vnd nit ligenbleiben.Wa auch die wherer gebott / vnnd die Jacht nit fur sich ge-het, so sollen sie durch die Botten, so die bey der handt, oderaber durch die jeger selbst, zeitlich widerbotten, oder heimbzuziehen gevrlaubt werden.So auch jemandt zu deinen gebotten, der nit daheim,sonder mit seinen pferden außwere / sollen die Botten den dienstauff denselbigen nit stohn lassen / sonder andere gebotten / die da-heim weren/ damit der deinst gleichwoll geschehe, vnd die jachtderhalben nit verhindert werde.Wann die Jacht nit fur sich gehet vnnd die diensten gebottseindtG iij
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Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
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