lxiiijVon Jagen vnd Weydtwerck / vnd kheinBuchssen vnd Bogen ausserhalb wegszutragen.S sollen vnsere Ambtleut vnd Beuelchhaber/ver-möge vnsers Herr Vatters seliger vnnd löblichergedechtnuß / auch vnserer vielfeltiger hieuor auß-Pgangenen beuelhen / jn allen Kirchen jres beuelchsoffentlich außruͤffen / auch sunst verkhundigen / vndbei schwerer straff vnd vnserer vngnad verbieten lassen / das nie-mandt / er sej wer er wol / einiche Visch oder Wiltpret / mit buch-sen oder bögen schiesse.Das auch niemant dan die wandler / buchssen oder bögen tragen / vnd doch nit ausserhalb den wegen vnd straissen.Gleichßfalß das auch niemand jn oder vmb vnsere Wiltbanen jage / auch alle andern / sie seien geistlich oder weltlich / vnserediener oder andere / die nit von Ritterschafft / oder des nit sonder-lich priuilegijrt / sich alles Jagens / auch mit Hasen / Conin vndVeldthoner enthalten. Dergleichen niemant auff vnsern Wrangen die Conin fange/ anders dan die jenige/ denen wir es beuol-hen / oder zuthün vergont. Das aber sunst vnsere RitterschafftHasen vnd Veldthoner vmb jhre heuser, da sie wonen, derglei-chen die Conin daselbst auff jhrem Erb fangen / mögen wir erleiden, das solichs, wie an einem yeden ort von alters herkommenvnd gewonlich / gehalten werde.Es sollen auch keine Schießspill auf den Dorffern bey vnsernWildtbanen gehalten oder gebraucht werden.Vnser Jegermeister / Jeger vnd Wildtforster sollen auffsichthaben das vnsere Wiltban verwart / vnd der Wiltzaun nit an-ders dan gebürlich gemacht werde.Gleichßfals sollen vnsere Ambtleute vnd Beuelchhaber mit
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Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
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LXIV
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