Druckschrift 
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
Entstehung
Seite
LXIII
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lxiiiAn den Welden kein Käten oder heuserauffrichten zulaſſen.Jeweill auch etliche an oder in den Welden / auchsunst bussen alle wege vnd strassen ferren von an-dern höfen oder heusern / Käten oder Heuser auff-richten / Vnd aber an den vnd dergleichen enden /allerley argkwönige geselschafft sich zuuersamb-len pflegt / auch sunst vil vnraths darauß zubesorgen / So sollenvnsere Ambtleut vnd Beuelchhaber / auff vnserer höchste straffverbieten lassen / das niemandt ohne besichtigung vnd zulassungjrer / als von vnsert wegen / einsame heuser oder Käten auff-richte, wie sie es auch keinem an obgemelten oder andern ver-dechtigen enden / oder da es sunst vnser Ordnung vnnd Edictenzuwider sein möchte / zulassen sollen.Kein gemeinden verpachten / vertheilennoch verkauffen zulassen.Erürte vnsere Ambtleut vnd Beuelchhaber sollenfleissige erfarung thun / ob auch ohn vnser furwis-sen vnd bewilligung / auß den gemeinden ichtweßaußgethan / verpacht / vertheilt / verkaufft / odersunst von jemand ingezogen / vnnd vnns solichsschrifftlich mit vnderscheid zuerkennen geben, auch die theterdarzu halten / dasselbig widerumb zu der Gemeinden zulassen /biß wir alß der LandsFürst berichtet, das es vnschedlich sey,vnnd also wie sich geburt, bewilligt werde, Das auch auffvnsere höchste straff verbotten, vnnd darauff gesehen werde,das es hinfurter ohne vnser furwissen vnnd bewilligung nitmehr geschehe.G ijVon