lxijdie notturfft erfurdert, oder klagten anquemen, da sollen siegleichsfalß die Nachberwege besichtigen / vnd alles vnnd yedesklarlich auffschreiben lassen / wie die sachen befunden / wes dar-jnnen beuolhen / geschehen oder außgericht / sambt den vrsachenso es vnderlassen / warumb sollichs dißmals nit volnzogen wer-den können. Vnnd sollen vnsere Ambtleute vnnd Beuelchhabervurß. jedes jhars von dem allem ein abschrifft in vnser Cantzleyvberschicken / damit jhnen güter rath / beuelch vnnd beystandtgegeben vnnd gethan werden möge / jn den sachen die jhnen zuschwer / vnd sie bey sich selbs nit vermöchten.Vnderhaltung der Landt-wheren.Ach dem wir auch bericht / das die Landtweh-ren an vilen enden abgehawen vnd außgerodt /oder sunst verwuestet werden sollen, welchessich dan keins wegs gebürt / So sollen vnsereAmbtleute vnd Beuelchhaber sich sollicher gele-genheit mit fleiß erkundigen / vnd wa sie befinden / das an eini-chem ort die Landtwehren abgehawen, jngezogen, außgerodt,oder sunst verwuestet weren / die theter von ambts wegen dafuransehen vnd straffen, vnd darzu vermügen, das die Landtweh-ren wider auffgerust, vnnd wie sie von alters gewest, gehaltenwerden.Auch sollen gerürte vnsere Ambtleut vnd Beuelchhaber,hinfurter alle jahrs ein mall oder zwey, zu bequemer zeit, allehegen / schlege vnnd vestenungen vnsers landts auff den gre-nitzen, auch binnen landts vmb vnnd vmb bereiden, sollichesalles eigentlich besehen / die hegen vnnd schlege zu geburlicherzeit / eigentlich doin bocken / auffzehen / vnd in baw vnnd we-sen halten / zu nutz / notturfft / schirm vnnd frid vnser gemeinerLandtschafft.An
Druckschrift
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
Entstehung
Seite
LXII
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten