Druckschrift 
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
Entstehung
Seite
LXI
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die bruggen vber die wasser vnd fluß / bestendigklich vnd wol vn-der halten / vnd wa nöttig / new gemacht werden.Wa auch vber die flüß einiche bruggen gemacht / da sollendie border vnd Ouer versorgt, vnd durch die Erben, an eins je-den anschuß vnderhalten werden, das das wasser nit jnbreche,oder vmb die bruggen treibe. Wie auch in allwege güt vnd rät-sam were, die hültzen bruggen nit allein mit bredern, sonderauch mit grossen weidtlichen langen schantzen vnder das ge-hültz der bruggen, zuuerfassen, vnnd volgendts mit kissel vnndsandt zuuberschutten. Wan auch die schantzen mit der zeit ver-gencklich werden, alßdan newe in die stat zulegen, vnd mit kisselvnd sandt wider zuvnderfangen / wie vorgemelt.Zum dreyzehenden / Da die Füßpede nit durch die strassengahn sollen, das da vber die graben, von den Erben, güte vnndzimliche breide stege, auch wa von nötten, leenen gelacht, vnddie zeun nit zu hoch noch vngemechlich, sonder breyde stelen dar-für gemacht werden, damit die alten vnnd jungen ohne gefehr-licheit vnd beschwerung darüber kommen mögen.Zum vierzehenden, Wa in den bergen oder sunst die wegevngleich, vnd an einer seitten höher oder harter weren, dan ander anderer / sollen dieselbige gleicht / gebreydt / vnnd an einemende so hart vnd hoch gemacht werden/ als an dem anderen.Zum funffzehenden / Sollen vnsere Ambtlute vnd Beuelch-haber, sambt etlichen Scheffen vnnd den Eltisten von den nachbarn in den Burgerschafften, sambt den Burgermeistern vndandern (wie obgemelt) alle jahrs in den Paschheiligen dagen,die gemeine wege vnnd Landstrassen besichtigen / solchs zuvorverkundigen / auch die yenige dar an der gebrech befunden / furbe-scheiden, vnd mit fleiß daran sein, das dieser Ordnung allent-halben jnn den Pfinstheilligen dagen wurcklich gelebt vnndnachkommen, was gebrechs darann befunden, abgestellet,gebessert vnnd gestrafft werde, wie sich geburt. Vnnd wa es