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Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
Entstehung
Seite
LIX
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trüg seind / sol ein jeder an seinem anschuß die traden oder wa-genleisten justechen / vn da es von nöten/ mit reysern oder dörnenvnderlegen vnd högen.Zum sechsten / Wo nötig neben den wegen graben vnd wasserabdracht zumachen / da soll es bestelt / vnnd ein yeder an seinemanschuß / hauß / hofe / acker vnd anderer erbschafft gehalten wer-den, die graben zufegen, gleiche tieff zu einer benenter zeit, vnndalle zugleich/ damit durch des einen versambniß andern kheinschad geschehe. Welcher solchs vnderlest / oder auch sonst dieserOrdnung jn einichem theill nit nachsetzt/ Da sollen es vnsereAmbtleute vnnd Beuelchhaber Ambts halber machen lassen /vnd der seumigen Beesten auff der gemeiner strassen dafur an-halten vnd pfenden / biß sie jre gebür oder verlachte vnkosten be-tzalt, oder auff weiter verweigerung die Pfende vmbschlagen,vnd souill sich die anlage zu reparierung der wege ertragen / da-fur jnbehalten / Imfal aber einiche von der Ritterschafft / so derwege mit gebrauchen / sich jn diesem werck weigerlich hielten / die-selbe sollen vnsere Ambtleute vnd Beuelhaber einen jeden besonder fur sich bescheiden / sie vnser vielfeltigen Ordnung der wegeerinnern / vnnd denselben nachzusetzen ermanen / so je billig dasdie jenigen / welche die meiste erbschafft haben / vnd also der wegevnd strassen furnemblich gebrauchen / dieselbige auch nach jremanpart gleichs andern vnderhalten vnd bessern helffen / Da aberdaruber jemant sich vnwillig erzeigen / v vnserm beuelh nit nachkommen wurde / der oder dieselbige sollen vns namhaftig vermeltwerden / ferner der gebür darnach zurichten / v die graben sollnnit auff das beiliegende landt / noch vff das bortt / sonder mittenjn die wege geschossen / vnd mit vergleicht / auch hülssen / dörn vndreyser, da es von nöten, darunder gelegt werden. Vnd wer die-graben außschiessen wurdt auf das landt/ der sol schuldig vnd gehalten sein / die wege an seinem auschuß mit anderer güter vastererden, steinen oder kiesell, gütt zumachen, oder wo solichs vn-derlassen / darfür angesehen vnd gestrafft werden.Zum siebenden / Sol man den wegen vn strassen die böß seint /freie luft / windt v sonnenschein / vnd die beum / holtz oder heggendaneben / nit so hoch wachsen lassen / das sie jnen solichs benemen.Zum