Druckschrift 
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
Entstehung
Seite
LVIII
Einzelbild herunterladen
 

lviijgleich woll geöffnet / vnd den wegen jr gebürliche weythe gegebenwerden / Nemblich einer Heer vnd Landtstrassen zwo roden / ei-nem gemeinen wege ein rode, vn einen nachbar weg ein halb rodeAlso zuuerstohn / das die graben vnd heggen nit darzu gerechentsein, sonder die wege oder strassen die vorgenante breyde frei be-halten sollen. Aber jn Busschen / da es böß ist / mag es nach gele-genheit vnd notturfft weiter verordent werden.Zum dritten / Soll khein wasser so hoch geqwalt / zugelachtoder auffgetrungen / das die strassen oder wege vertrenckt / grunt-loß oder arg dardurch gemacht werden / Sonder so von vns /oder den jhenigen so deß von vns macht vnd bewilligung hetten /jemants einich wasser zu quellen oder zu siewen wie sich gebürt /vnd andern vnschedlich / zugelassen were oder wurde / vnd die we-ge dardurch arger wurden / So sollen doch die jenige / die sollicheerqwellung theten / die strassen vnd wege auff jhre kosten bessernvnd vnderhalten.Wa auch die weg gehöcht / vnd zu demmen gemacht weren /so soll denselbigen jre gebürliche breide gegeben / vnd souill mit gutem grundt gehöcht werden/ das die rader zum wenigsten kniehoch bouen wasser bleiben.Zum vierten, Were sach, das einicher weg oder straß vmb-gelacht were, ohn gebürliche besichtigung vnd zulassung, solli-ches soll nit allein abgeschafft, sonder auch gestrafft, vnnd hin-furter nit mehr gestatt werden, Es were dan sach, das der wegdardurch rechter vnnd besser wurd / mit gütbeduncken der veror-denten.Zum funfften / Da die wege böß / versuncken oder verfarenseindt / da soll man dieselbige mit griendt / geholtz / steinen / dörnenoder sunst högen / vnd dem wasser abdracht machen / also das esjn denn wegen noch graben nit stahn / sonder wie vorgemelt /mehr dan knie tieff vnder den radern bleib, vnnd die weg mittenhöher / dan an den seitten gehalten werden. Vnnd wan die wegtrüg