lvijweg vnd strassen halben auffrichten vnd verkunden lassen / gleichwol vil weg zugemacht / jngezogen / verengt / bequält / vertrencktvnd sunst so böß vnd verderblich gemacht worden / das in vnndaußwendigen daher zufaren, zureitten oder zuwandlen hochbe-schwerlich / Dieweil dan solichs aller billigkeit / vnd dem gemei-nen nutz zugegen / So ist vnser ernstlich beuelch vnd meinung /das alle vnsere Ambtleut, Vögt, Schultheissen, oder andereBeuelchhaber, etliche Scheffen vnd erbare nachbaren von deneltisten vnd verstendigsten zu sich fordern, vnd anstundt erstlichLandtstrassen / volgendts die gemeine wege / v darnach die nach-bar wege besichtigen, vnd mit fleiß erkündigen vnnd fragen objemandts, er sey wer er woll, einiche strassen oder wege zuge-macht, verengt bequält, vertrenckt, vmbgelegt oder sunstverdorben, vnnd wie alles an einem jeden ort befunden wurd,das sie sollichs klarlich vnnd vnderschiedlich auffschreiben / dievbertretter dafür ansehen vnnd straffen, auch das vngebuer ab-stellen vnd daran sein, das die wege vnnd strassen allenthalbenbestendiglich gemacht, gebessert, vnd damit hinfürter gehaltenwerde nachuolgender maß vnd Ordnung.Zum ersten / So man befünde / das einiche wege zugemacht /dieselbige sollen (souerren der jemandts von nötten, oder zuge-brauchen hette) geöffnet, vnnd die theter gestrafft werden.Zum anderen, Welche die strassen oder wege verengt, oderzum theil zu sich getzogen / sollen auch darfür angesehen / vnd wadie strassen oder wege böß weren / darzu gehalten werden, dassie es auffthuͤn / vnd die wege so weit machen / wie von alters ge-west. Wa aber die wege gar gut weren / vnd die jnziehung an derwandlung keine hinderung brechte / da möcht ein järliche erken-nuß genommen werden, Dergestalt, ob die wege nachmals bö-ser wurden / das sie die alzeit so weit zumachen schuldig sein sol-ten / wie von alters gewesen.Wa aber die wege sunst zu eng vnd böß weren ob man auchnit wuste, zu welcher zeit die eingezogen oder verengt, so soll esgleich-
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Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
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LVII
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