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Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
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LIV
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liiijDa auff den Dörffern khein graben / poel oder pützen vor-handen, darin man zu fewers vnd anderer täglicher not, was-ser halten könne / sollen dieselbige noch verordent vnnd gemachtwerden.Vnd damit sollichem allem desto fleissiger nachgegangen /so sollen vnsere Ambtleut vnnd Beuelchhaber, dergleichen dieBurgermeister auffmerckens haben / vnd daran sein / damites in vnsern Stetten / Freiheitten vnd Dörffern laut obgesetzterordnung gehalten werde.Wa auch der jhenig bey welchem feiver außkumbt, das-selbig nit offenbaret, vnnd anstundt zuerkennen gibt, der oderdieselbige sollen nach gelegenheit der vberfarung gestrafft wer-den.So bald ein feuer entstehet, sol ein jeder Hauß wiert mitseinem weib, kindern vnnd gesinde verfüegen, das sie wasserauff die böden oder süller tragen / vnd auff das flüg fewer in denhoͤfen vnd auff den dechern güte achtung geben lassen.Vnd in solcher fewers not / sollen die jenige so Sarckstein vndPutzen in jren heusern oder höfen haben / die heuser vnd hoff auffschliessen, vnd die Leut das wasser zu dem fewer nemen lassen.Die Bürgermeister vnd Räth in den Stetten / sollen auchan allen egken der gassen / fewer pannen halten / vnnd die in zeitdes fewers nott anzunden.Gleichsfals soll auff den Dörffern / nach gelegenheit / indem auch nottwendige fursehung geschehen / wie es ein jeder da-selbst am besten zusein bedencken wurdet.Ob sich in fewers nötten jemand vngeschickt / vngehorsamoder freuentlich / vnnd zu handthabung vnnd errettung des ge-meinen nutz, wiederwertig erzeigen wurde, der soll durch dieObrig⸗