Obrigkeit an denselben orten / wie sich geburt gestrafft werden.Würden aber Zimmerleute / Leyendecker / oder andere Perso-nen / vber dem wehren vnd leschen schaden empfangen / dem oderden jenigen sollen, Burgermeister vnd Rethe in den Stetten /vnd gemeine der Dörffer, nach gelegenheit der Personen vnndschadens, auch der Stette vnnd Dörffer vermögen vnnd vor-raths / zimliche erstattung thun.Nachdem durch das schwingen / buchen vnnd brechen desflachs vnd hanffs / offtmals fewers not vnd schad entstehet / Soist vnser ernste meinung, das hinfurter solche arbeit ausserhalbvnserer Stett, Flecken vnd Dörffer, bey dem tag, vnd nit beyder nacht, geschehen sol, welche dagegen thün vnd vbertretten,das dieselbige so offt es geschicht, auff drey thaler vnnachlessiggebrucht vnd gestrafft werden.Zu dem sollen in vnsern Stetten / die Düppen / Pott / Ka-chel / vnd dergleichen Becker / anders nit dan in den Vorsteden /oder an den eussersten Statt Mauren gestattet werden, vmbbrandts gefehrligkeit, auch rauch vnd stanck zuuermeyden. Soauch einiche vor diser vnser Ordnung an andern örtern in vnsernStetten jre Oeuen auffgericht / sollen durch vnsere Beuelchha-ber vnd Bürgermeister jedes orts / solliche öuen abgeschafft vndnit gestattet werden.Wie auch die Frauwen vnnd Megde oder ander Haußge-sind kheine heisse Esche mit Eymern auff bredder oder holtzengebuyn / da es schaden inbringen kondte / zu schutten / so zu mhe-ren zeiten Perickel vnd brand daraus entstanden / Dergleichendes abents, vnnd gegen die nacht, das fewer jn den herden mitdem zuscharren / vnd etwas für die Katzen vnd Hund darfür zu-setzen, woll versorgen, auch mit dem meltzen auff den Eschengantz behuetsam vnd fursichtig sein / das man sich kheins vnge-machs zubefaren, Vnnd das dem also volg geschehe, solle jederzeit Burgermeister vnnd Rhat neben vnsern Beuelhaberniiij jedes
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Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
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