Druckschrift 
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
Entstehung
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LIII
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lijFewer Ordnung.jeweill auch auß vnfleiß vnnd nachlessigkeit /zuuilmalen fewers not vnnd schad, in vnsernFürstenthumben vnd Landen sich zutregt / dar-auß dan mercklich verderben vnnd schaden ent-SDsteht / So ist vnser ernste meinung vnd beuelch /das in allen vnsern Stetten / Freyheiten vnd Dörffern / die ver-ordnung geschehe / das zu jedem halben jahr / alle Feuerstett /Schorrenstein / Backöfen vnd Esten / darauff man gersten vnddas Maltz zutrügen pflegt / fleissig besichtigt / vnd was daranmangels befunden, dem jnhaber derselben Feuerstat, anstundtzuwenden vnd zubessern / mit ernst eingebunden / auch ein jederdarzu gehandthabt werde.Kein schorrenstein oder ruchlöcher, es sey vonn stuben,Schmidtten oder andern herdten / sollen zu der seitten auß-gehn, sonder auffrichtig wol versorgt werden, wa bey schadtvnd stanck verhüt bleib. Vnd wo darinnen einich gebrech were/sollen vnser Beuelchhaber vnnd der Bürgermeister daran sein /das soliches ab gestelt, vnd jnwendig einer benanten zeit gebes-ſert werde.So sollen auch allenthalben in vnsern Stetten / Freiheitenvnd Dorffern / an bequemen vnd gelegenen örten / fewer leitter /hacken / seyl / wasser budden / ledern eymmer / vnd andere notturf-tige rustung verordent werden / vnnd fürsehung geschehen / da-mit man in der nott / hulff vnd rettung zuthun geschickt sey.Een jeder Burger vnd Haußman soll fur sich selbst / vonPaschen an / biß auff Michaelis / ein budde mit wasser / in oderfur seinem hauß stehn haben.Dergleichen zwo kruychen vnder seinem dach / aber die ver-mögende Burger vnnd Haußleute, jeder einen ledern wassereymer / vnd auch ein sprütz halten.F iijDa