Druckschrift 
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
Entstehung
Seite
LII
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sen vnd gemeinen platzen / sonder binnen hoffs vnnd auff dem sei-nen zumachen, auch dergestalt, das durch haltung vnnd erzie-hung der schwein / den nachbarn kein böse lufft noch gestanck zu-gefügt werde.Item zwischen zweien heusern kheine gassen zulassen / aller-handt vnreinigkeit zuvermeiden.Es sollen auch die Burgermeister vnd Räthe die verord-nung thün vnd furnemen / das die principall strassen / dahin diefüren vnd frachten geschehen / mit steinwegen vnd pauiment / wiesich gebürt, versorgt vnd die güssen nit langs die heuser, sondermitten in die strassen verordent vnd gemacht werden, Welchesstein wegen vnd pauieren ein jeder Burger / so weit sein Erb sicherstreckt / biß zu halber güssen zur strassen hinein / belohnen vnndbekostigen / das vberig aber durch Burgermeister vnnd Rhat be-stellet, vnd an güten weitlichen steinen, so das villfeltig faren er-leiden vnd tragen khonnen, bestendigklich verricht werden soll.Vnd sollen die Frachtwagen vnd karren mitten jn den strassen /vnd nit an den seitten faren. Derwegen auch die strassen jn dermitten / mit güten harten steinen / durch Burgermeister vnndRaht jedes orts notturfftigklich bestalt vnnd vnderhalten wer-den sollen. Vnd jmfall jemand daruber vbertretten wurde / sollnach gelegenheit, wie sich gebürt gestrafft werden.Es soll auch khein baum oder weingarten / auff den strassenzupflantzen gestattet, vnnd die auffgericht sein mochten, abge-schafft werden.Ein jeder Burger soll auff ein peen von sechs albus / alle Sa-terstag die straß fur seinem hauß vnd erbe / fleissig vnd rhein khe-ren lassen / vnd die vnreinigkeit / welche also zusamen gekert / auffseine mist / landt oder gärten füren mögen. So er aber sollichesalßbaldt nit thuͤn wurde / sol es mit der gemeiner karren / die derBurgermeister jn einer yeden Stat darzu bestellen soll / hinweggefürt werden / vnd keines wegs liegen blieben.Fewer