Gleichßfals soll hinfurter niemandt nahe bej der Statt-maurn bawen / sonder die khunfftige Bew sechszehen fueß weitdauon gelassen werden / da kein wall binnen der Stat vnd Nauren ist / noch khommen wurdet, damit nit nötig solliche gebew,wan der wall gelegt werden soll / wider abzubrechen.Die Gibeln oder vorheuffter der heuser so ann die strassenkommen sollen, wa nit gantz, jedoch zum wenigsten zehen oderzwelff fueß vngefehrlich hoch / auß dem grundt mit steinen auff-richtig vnd one einiche vbersetz gemacht werden. Doch soll mansich souill möglich befleissigen / das die Gibeln vor heufft / mitsteinen gar außgemacht, vnd jn ein höchde mit den andern heu-sern gezogen vnd gebracht werden mögen.So soll man auch nach gelegenheit der heuser vnd plätz vberdas drit oder vierdt hauß vngefehrlich / souill möglich / notturf-tige Brandtmauren mit rhat der Werckmeister legen vnnd er-bauwen lassen.Gleichßfals sollen zu mherer verhuetung des Fevers vndBrandtschadens / alle Tächer hinfurter mit Leyen oder Pfan-nen / vnd nit mehr mit Stroh gedeckt werden.Die Schewern vnd Stäl sol man nit zuhart an die heuser /sonder so weit als jmmer moͤglich / davon bauwen.Khein heimblich gemach oder Prophat / soll nach der stras-sen vnd gemeinen platzen außgehn, noch vber hangen, sonderwer keinen Putz darzu machen will/ soll die heimliche gemacherinwendig auff seiner misten oder platzen, da es einem jeden ambesten gelegen / aber doch dermassen machen / verordnen vnd auß-gehen lassen, das man die negste nachbarn damit nit verstenckeoder verdrencke, auch denselben an jren gebewen vnd mawren,darauß kein nachtheill entstehe.Dergleichen keine Verckensstelle vnd misten auff der stras-
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Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
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