vnordenliche / vnchristliche / beschwerliche keuff vnnd furleihen /hiemit gentzlich ab vnd verbotten sein, vnd den jhenigen so des-falß verbrechen vnd vbertretten / nit allein das furgestreckte geltvnd wahr genommen / sonder sie auch daneben nach gelegenheitdes furleihens / gestrafft werden sollen.Von den Juden.S sollen in vnsern Fürstenthumben vnd Landen /wie gleichsfalß bey den vnderherlichkeiten, oderdenen orten / so in gemeinschafft mit vns sitzen /auch bey vnsern Lehen vnd schirmbs verwandten /keine Juden / so nit nach Christlicher Ordnunggetaufft, gestattet, auffgehalten, oder vergleittet werden, beyvermeidung straff vnd peen.Von bawen in den Stetten.An yemandt einem newen Baw anzulegengemeint / soll er vorhin vnsern Richter / Vögtoder Schultheissen / vort den Burgermeistersampt etlichen Scheffen auff die ledige platzfuren / vmb die gelegenheit zubesichtigen / vndzuuerordnen, wie der furhabende Baw nach der leinen, gleichin die richte gezogen vnd angelegt werden soll.Wie auch vnser Beuelchhaber vnnd Burgermeister sunstmit fleiß darauff sehen sollen, das keine strassen, gassen oder ge-meine platzen verengt, ingetzogen oder mit bawen vbersetzt wer-den, derwegen auch vmbghon, beleit halten, vnnd besichtigungthuͦn / ob es an einichem ort geschehen were / das es nit verhaltensonder angegeben, abgestelt vnd gebessert werden möge.Gleichß-
Druckschrift
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
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