xlixsoldung halben mangel erschiene / das soliche geschickte Personennit wol zubekommen weren / so soll dasselbig vns angezeigt wer-den / vmb fürsehung zuthuͤn / ob vnd wie auß den Bruderschaf-ten / oder sunst jn andere wege / zu solichem güten nutzlichen vndhochnotturfftigem werck/ zimbliche vn leidenliche hulffreichungmög gethan werden.Von den jenigen so jhr guͤt vnnutz-lich verthün.Achdem etliche / so von jren Eltern zimbliche gü-ter ererbt, rawens lebens füren, dem wein vndbier vleissig anhangen / das jr verzeren / darnachwan sie verarmbt / mit Weib vnd Kindern jnnschand vnd laster fallen / So ist vnser meinung /das vnsere Ambtleute vnd Beuelchhaber / auch Burgermeistervnd Rhete / auff soliche Schlemmer vnd Verthüner fleissig auff-sehens haben / vnd wa einer argwönig befunden / das er seinengütern vbel furstehet, dieselbe verthuͤt, vnd vnnützlich zubringt,sollen sie die gelegenheit mit allem bericht an vns gelangen / da-mit wir denselbigen ihrer güeter verwaltung verbieten / vnd wiesich nach form der Rechten auch sunst nach gelegenheit der sa-chen gebürt / jnen selbst / auch jren weib vnd kindern zum besten /Curatores setzen.Von wücherischen / verderblichen für-leihen vnnd kauffen.Achdem etliche den armen vnuermöglichen Per-sonen in ihren nötten auff wücherische kauff fur-leihen / vnnd jnen gelt / korn vnnd andere wahr inhohen vngebürlichen anschlag zustellen / dardurchSdan die selbige armen zu zeiten von jren guetern /narungen vnd haußhablichem wesen getrungen, vnnd gar ingrundt verderbt werden / welches der Christlichen lieb ye strackszuwider vnd vngemeß / So setzen vnd ordnen wir / das sollichevnorden-
Druckschrift
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
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XLIX
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