xlviijdan weithers dann zu notturfft der Kirchen baw / vorhanden /soll zu gemeinem des Kirspels nutz, vrber vnd besten in güte ge-warsam vnnd woll verschlossen hingestelt vnd bewart werden.Da auch von einichen Kirchen jn viellen jahren kein Rechnungbeschehen / sollen die Kirchmeister vnnd Auffbörer der renthen zuden rechenschafften gehalten / der hinderstandt so bey ihnen oderden Pachtern befunden / klar gemacht / vnnd die schuldener ohnelengern verzugh zu geburlicher bezalung vnnachlessig vermöchtvnd gehalten werden.Wa ein Pastör oder Pfarherr, so mit todt abgangen, denWidumhoff hette verfallen vnd aenbeuwig werden lassen / sollman von dem nachjahr die notturfft zu der besserung nemenvnd einbehalten.Von den Schölen.jeweil zu auffrichtung vnd erhaltung einer er-barn bestendigen vnd guten Policej/ davon danLand vnd Leuthen / ehr vnnd wolfart entstehet /der furnembsten weg vnnd mittell eins ist / dasdie jugendt zu der ehr vnnd frucht Gottes / auchtugendt, nutzlichen vnnd ehrlichen kunsten aufferzogen werde,dazu dan die Lateinische Schölen ein furnembst anfang sein sol-len, So haben wir fur ein sondere hohe notturfft, vnnd fürde-rung des gemeinen nutz bedacht/ wie wir auch hiemit jn gantzenernst gebieten, das ein jede Obrigkeit jn den Stetten, Fleckenvnd Dorffern / da von alter Lateinische Schölen gehalten / fleis-sig daran sey / damit solliche Schölen da sie abkommen / widderauffgericht / vnd jn ein ordentlich bestendigh gütt wesen gebrachtwerden, vnd derhalber erbare, gelehrte vnd fleissige Schölmei-ster / so die Kinder von anfangh / biß sie zu mehrern khunsten ge-schickt werden, vnderweisen konnen, bestellen, auch denselbenwoll einbinden vnd daran sein, damit sie sollichem jrem Schöl-meister Ambt in den Kirchen vnnd Schölen, wie sich geburt,fleissig außwartten, Vnd ob an einem oder mehr orten der be-soldung
Druckschrift
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
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XLVIII
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