Druckschrift 
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
Entstehung
Seite
XLVII
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xlvijerkundigen, vnnd daran sein das solliche güter zum meisten derSpitall vnnd Kirchen vrber vnnd profyt wider beygebrachtwerden mögen / auch vns die gelegenheit dauon sambt jhrembedencken verstendigen.Es sollen auch die Spitälmeister fleissig auffsicht gesche-hen lassen, das keine starcke, gesunde, frembde vnnbekante,argkwönige Bettler inn den Spitalen vnderschleifft oder er-halten werden.Dieweil vnder dem schein des Aussatz/ etliche ledige mus-siggenger sich zu zeitten des Betlens erneren / welche doch dasgebrech nit haben, sonder wan sie von den Leuthen, sich aller-handt beschwerlicher vberfarungen / mit Mörden vnd sunstgebrauchen, So sollen vnsere Ambtleut vnd Beuelchhaberauff dieselbige ein sonder fleissig auffmerckens haben, vnd dadie betretten / sie zu gebürlicher straff annemen.Nachdem auch das gebrech des Aussatz gantz gefehrlichvnnd die jhenigen / so damit beladen / im dem alten Testamentdurch beuelch des Herren, auß vnnd vonn der Gemeinden ge-halten / So sollen die Aussetzigen sich vnnserer Stette vnndFlecken meyden, vnnd die Almusen durch einen darzu veror-denten / so mit einer Schellen vmbzugahn/ auff den gewonlichengeuedagen / gesinnen lassen.Kirchen Rechnungen.Onn denn Kirchen Renthen vnnd auffkump-sten soll inn beysein vnnsers Ambtmans yedesorts, vnnd da derselbig durch andere eehafftdaran verhindert, vnnsers Vögten, Schul-1 dubsttheissen oder Richterß / so durch den Ambt-und Dienstman darzu zuuerordnen / dergleichen auermits dem Gericht / allevnd jedes jahrß gebürliche Rechnung / ohne sonderliche vnkostenschwenderej vnd zechens / geschehen vnd gehalten werden. Weßdann