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Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
Entstehung
Seite
XLVI
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xlvigeschehen, vnd stewer gethan werden, damit sie dem bettlen nitalso fur vnd fur anhangen.Gleichsfalß sollen die Furstender sich der armen Weisen an-nemen / vnd jhnen behulfflich sein / das sie zu der lehr / dienstoder arbeit / nach eines jeden gestalt gefordert werden.Wes die Prouisorn oder Fürstender der armen mit demvmbgehn kriegen, oder jhnen sunst von guten Leuten gereichtwurdt / sollichs sol man in einen Stock oder kist mit zweienoder dreien schlossern versorget, werffen, da jeder Prouisor eineschlussel von hab, vnd wan es von nötten, auffschliessen, vnndden armen mittheilen.Die Collegia oder Clöster sollen auch bericht werden, dassie die Almussen / die sie zugeben geneigt sein / den Fürstendern zu-stellen, oder mit jrem rhat, da es am meisten von nötten, auß-theilen.Was zu den gemeinen Spinden verordent vnd gegeben ist,oder noch gegeben möcht werden / solchs sol nit mit einem ge-leuff, noch einem jeden der es begert, sonder vndter den durffti-gen vnd rechten haußarmen außgetheilt werden.Ein jeder Ambtman, Beuelchhaber, Stat oder Communsollen auch samender handt / an den örten da die Spitäl seind /verschaffen, das solche Spitäll fleissig vnd woll gehandthabt,Auch jre nutzungen vnd gefelle zu keinen andern sachen / dan al-lein zu vnderhaltung der nötturfftigen armen / vnnd zu gutenbarmhertzigen sachen gekert vnd gewandt werden.Vnd wiewol an etlichen örten, der Spitäll, wie auch derKirchen güter / hiebeuor vmb ein gerings verpacht / vnd außge-than sein mögen / Sollen vnsere Ambtleut vnd Beuelchhaber /sambt den Prouisorn vnnd Kirchenmeistern mit fleiß darnacherkundigen