Druckschrift 
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
Entstehung
Seite
XLV
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xlovnd des winters nach acht vhren / fur den heusern vnd thürenAlmussen zuheischen.Wa aber andere gesunde Bettler oder Landtleuffer qwe-men, die soll man nit annemen noch dulden, sonder auß demLande weisen.Die Prouisorn oder Furstender der Armen sollen mit vleißerkhündigen, wieuill armen jn dem Kirspell seint, die sich nit er-neren konnen / Damit denselben notturfft gereicht werde.Die erkhundigung der Haußarmen gelegenheit, soll zumwenigsten alle Quatertemper einmal geschehen/ damit man wissen möge / wes sich mitler zeit verendert.Ein yeder Buysschafft soll ein frommer Man verordent werden, der den Fürstendern anzeige, ob mitler zeit jemandt mitkranckheit oder armut beladen wurde / also das er der Almu-sen bedurfft / vnnd hinwider ob die jenigen / so der Almusen ge-brauchen / sich vnerbarlich hielten / oder widerumb gestalt wur-den / sich mit arbeit oder sunst zuerneren.Die Almusen sollen vnder den durfftigen / vnnd die sich niterneren khonnen, trewlich außgetheylt werden, Welche abergesundt / vnd jn vermögen sein sich zuerneren / vnnd doch nit ar-beiten willen, die soll man zu der arbeit halten, vnnd ihnen All-musen weigern.Welche jhre kynder nit dienen oder leren lassen / auch nit zuder arbeit / sonder zu dem Bettlen halten / die sollen durch die Furstender ermant, vnd wa solichs nit hulffe / jnen die Almusen ent-tzogen / die kinder so jr brodt zuuerdienen geschickt sein / von jnengenomen / vnd zu hand wercken / vnd sunst zu diensten oder arbeitgeweist werden. Aber welche jre kinder gern wolten lehren / die-nen oder arbeiten lassen / vnd khein behulff haben / das sie darzukhommen, denen soll durch die Fürstender darzu anweisunggeschehen /