xliiijoder geduldet werden. Doch sollen Ambtleuth vnd Beuelch-haber niemandt solichen schein geben / sie haben sich dan vorhinseiner notturfft, gelegenheit vnnd wandels genugsamb erkhun-digt, vnd gemelten schein, zubefurderung gemeines nutz, vnndabwendung vieller vnrichtigkeit, den alten, lamen, krancken,gebrechlichen armen Leuthen / vnnd denen / so dermassen geschaf-fen, das sie sich ihrer arbeit nit erneren khonnen, ohn alle ge-schenck/ vnd gütwilliglich vmb Gottes willen mittheillen / Vndso daruber einiche frembde, starcke oder argwönige Betlerbetretten / sollen angenommen / vnd wa sie argwönig befunden /zu peinlicher fragen gestelt / vnd nach gelegenheit / vermöge derRechten / andern zu einem Exempell gestrafft werden.Die frembde vnnd außlendige alte / krancke oder gebrechli-che Betler vnd arme leuth / so jren durchzug nemen wollen / sol-len schein von ihrer Obrigkeit bringen / bey sich haben / vnd auffden rechten strassen bleiben / Auch sich nit lenger dan ein nachtauff einem ort erhalten / es stunde dan jnen durch kranheit vnndsunst sunderliche verhinderung oder gebrech zu / Vnd alßdan nitanders / dan mit furwissen der Obrigkeit, vber die ein nacht zu-bleiben / geduldet oder gestat werden.Wa auch Schölen gehalten werden / darundter arme Schö-ler befunden / soll man denselbigen zulassen / das sie fur den thü-ren bey tag bitten mögen, aber niemandt auff der strassen oderandern ortern nachlauffen.Neben dem sollen die Schölmeister erkhundigungh thün,welche arm seind / vnd sich ohne behülff vnnd Allmussen an derSchölen nit erhalten khonnen, vnd denselbigen das bitten wieobgemelt / zulassen. Welche aber nit arm / noch zugelassen / vnndsich des lauffens vnd bittens vndernemen / das die / wie sich ge-bürt / durch die Schölmeister gestrafft werden.Es soll auch weder Schöler, noch niemandt anders zuge-lassen werden, des Sommers nach der Sonnen vndergang,vnd
Druckschrift
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
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Seite
XLIV
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