xliijBeuelchhaber vnnd Prouisoren darauff gesehen werden, dasniemand gestattet werde vmbzulauffen / vnd fur den heusernzubettlen, dan allein den es durch dieselbige zugelassen, vnnddauon schein gegeben wurde, Nemblich an den örten, da dieProuisoren nit genug hetten / noch wie vorgemelt bekommenköndten für die armen.Vnd sunst soll auch kein ander Bettler/ dan der in einem jedenambt wonhafftig / vnnd mit alter / schwacheit oder gebrech desleibs beladen / vnd notturfftig sey / zu betteln zugelassen werden.Keine frembde Bettler sollen gelitten werden / dan allein inerbarn geschefften durchzuzehen / vnnd nit mehr dan ein nachtin den Flecken oder Dörffern, vnnd nit auff den Haußleutenzuliegen / Es were dann sach / das einiche der frembder mitsollicher kranckheit beladen wurden / das sie nit ferner reysenkundten / Desfalß soll den frembden durch die Prouisorn auchstewer geschehen.Wa sich aber zutruge / das in den vmbligenden landendurch vberzug / Bꝛandt oder ander gemein vngluck / an einichemort die Leut verdurben / oder beschedigt wurden / das die armenda nit kundten vnderhalten werden / vnd des geburlich beweißbrechten / die sollen nit auß geschlossen / sonder durch die Be-uelchhaber vnd Prouisoren die Almusen zubitten vnnd vmbzu-gon / zugelassen, Auch inen ein schein oder zeichen gegeben wer-den, Vnd in dem fal sollen die Prediger das Volck vermanenvnd bewegen / den frembden stewer zuthun.Die alte, krancken vnnd gebrechliche jnlendige arme Leutoder Bettler, sollen in jren Stetten Flecken, Kirspeln, Dörf-fern / oder Ambtern vnderhalten werden. Wa aber an einichemort solche fursehung der armen nit genugsam geschehen kundte /so soll an demselben ort durch vnsere Ambtleute / Beuelchhaberoder Obzigkeit ein schein den armen Leuten gegeben werden /wa vnd wie weit ein jeder betlen möge, vnd keinem sonder sol-lichen schein wiether zubettlen dann jme zugelassen / gestattetiiijoder
Druckschrift
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
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XLIII
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