rlijWie es mit den Armen vnnd Spi-talen zu halten.Achdem wir vernemen / das neben andern miß-brauchen vnnd gebrechen / vnder dem schein derArmüt / vill gesunde Mussiggenger zugelassen /die vntugendt bedeckt / vnd den durfftigen vnndOrechten armen / die Almusen entzogen werden /So haben wir Gott dem allmechtigen zu lob / Ordnung vnndPolicey / wie es damit gehalten soll werden / auffrichten lassen /wie hernach volgt.Anfengklich sollen in jeder Statt oder Kirspell / auß derPriesterschafft, Scheffen, Kirchenmeistern, oder andern er-barn Personen, zwen oder drey Furstender oder Prouisorender armen verordent werden.Die Prouisoren sollen alle Feiertage deß morgens vnderder Predig in der Kirchen vmbgon, vnnd bitten für die Hauß-armen. Wie auch die Pastör das volck zu den Almusen vndstewer der armen auff dem Stül ermanen sollen.Was den Prouisoren jm vmbgon oder sunst gereicht wur-det / dergleichen wes an den Gasthauß renthen oder spinden vberbleiben wurde / sollichs sollen sie den armen außtheilen / vnd amersten/ da es am meisten von nötten ist/ vnd wa sie damit nit ge-nug hetten zu notturfft der armen, so sollen sie die güthertzigenvnnd vermögende ansprechen / die gelegenheit zuerkennen geben /vnnd sie ermanen, den durfftigen zuhulff zukommen. Wel-che dann den armen also zugeben geneigt sein, die mögen ihrestewer oder Almusen den Prouisoren reichen / oder selbst den ar-men zustellen, da es nöttig oder wol bestatt eracht wurde.Welche auch sunst ohne wissen der Prouisoren / auß ei-gener bewegnuß den armen mitzutheilen geneigt seindt, densoll daran nit verhindert, noch dar in maß gegeben werden.Es soll offentlich verbotten / vnnd durch vnsere Ambtlute /Beuelch=
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Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
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XLII
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