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Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
Entstehung
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XLI
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vnd gelegenheit / die frembden so haabselig / nit hoher dan einenhalben thaler / aber die andern / nach eines jedes Standts gele-genheit / weniger geben / Wie auch auff den zweitten tagh gegendem abent alle gestereien ab vnd auß sein sollen.So viell die Begengknussen betrifft, wollen wir hiernegstderwegen Ordnung furstellen. Wa aber mitler zeit jemandtsdieselbige wolt halten / soll mit der maß beschehen / das die Geistlichen deßfals / vnd von den Seelmissen khein gelt fordern nochnemen / sonder die vmb sunst halten. So soll man sich auch hinfurter jn den heusern keiner vnkosten mit essen vnd trincken be-laden / dan allein mochten des abgestorbene negste Blütsver-wandten ein zuchtige Malzeit ohne zutrincken halten / vnnd nitvber ein stundt sitzen bleiben.Dieweill das Nachtwachen bey den Todten zu kheinem vr-bar, sonder mehr zu ergernuß reicht, soll es hinfurter verblei-ben / vnd nit gehalten werden / Doch mögen etliche von den neg-sten genachbarten oder verwandten / auff erfordern erscheinen /vnd die trübseligkeit der abgestorben Freunde Christlich troestenhelffen.Nachdem auff den Kirmissen vast vil schlegereien / todtschlegvnd vnzucht sich zutragen / zudem solliche Kirmissen vnsern Vn-derthanen ohne das zu grosser beschwerung vnd kosten reichen /So setzen vnd ordnen wir / das hinfurther an keinem orth mehe /als einmal jm jahr Kirmiß, vnd die nit lenger, dan auff denzweiten tag gehalten werde, Auch niemandt dan die negsteBlutsverwanten freunde / darzu kommen oder berüffen wer-den sollen.WieE iij