Druckschrift 
Policeÿ|| sambt andern Ordnungen|| vnd Edicten/ des Durchleuchtigen Hochgebornen|| Fursten ... Herrn Wilhelms Hertzo=||gen zu Gulich/ Cleue vnd Berge/ Grauen zu der Marck vnd Rauenßberg, Herrn zu Rauenstein etc.|| Auch Ordnung wes jhrer F.G. Ambtleuthe vnd|| Beuelhaber jn bedienung jhrer Ambter sich zuhalten.||
Entstehung
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sunst mütwillig halten wurden / die sollen durch vnsere Beuelch-haber angenommen / etliche tag wasser vnd brodt essen vnd trin-cken / vnd sunst nach jrer vberfarung gestrafft werden.Von haltung der Kindtauff/Hochzeitoder Brulofften / Begencknussen /bewachen der Todten vndKirmiſſen.Jesveill durch haltung der Kindtauff / Bruloff-ten / Begengknussen / Nachtwachen bei den Tod-ten, vnnd Kirmissen, viell vberflüssige vnnötigevnkosten sich zutragen / die vnsern gemeinen Vn-derthanen / durch das jahr/ zu nitt geringer be-schwerniß reichen, So haben wir zu mehrer befurderung ge-meines nutzens, vnd vnsern Vnderthanen zu gnaden, nachuol-gende Ordnung mit gütem vorbedacht / vnd reiffen raht darüberauffgericht / vnd sehen vor güt an / das sich vnsere Vnderthanendarinnen selbst der gebür schicken vnd richten / damit wir zu ern-stem einsehen nit verursacht werden.Anfenglich so viell die Kindtauff belangt / sollen vnsere Vn-derthanen so nit vom Adell, Doctorn, oder ansehenliche vnsereRethe vnd Diener weren / auff solichen Kindtauffen weiter nit /dan zween tisch Leuth, vnd solichs nur einmall halten, vn diegebettene Gefattern vnnd Gefattersschen / so haabselig sein / nittvber zwein thaler / die andern aber weniger / nach gelegenheit ei-nes jeden Standts / geben.Da Hochzeit oder Brulofft vorhanden / sollen die haab-seligen vier disch Leuth / daran vn gefehrlich zwelff menschen / aneinen jeden disch zusetzen / vnd nit darüber / auff den tag der Bru-lofft / die andere aber nach eines jeden Standts gelegenheit / we-niger vnd darundter halten. Vnd sollen auff den Geltbrulofftendie negste Blutzuerwandten Freunde nach ihrem gefallen /